CORONAKRISE: SO WILL DIE REGIERUNG MIETER SCHÜTZEN

Im Rahmen der Corona Pandemie müssen viele Menschen herbe Gehaltseinbußen hinnehmen. Ohne oder mit stark reduziertem Einkommen, können monatliche Kosten wie Miete oder Kredite zur Herausforderung werden. Infolgedessen haben die Bundesministerien für Justiz, Inneres und Wirtschaft einen Gesetzentwurf verabschiedet, der die Kündigung von Miet- und Darlehensverträgen beschränkt. Vorausgesetzt, der Ausfall der Zahlungen steht im direkten Zusammenhang mit der Corona Pandemie.

Das Gesetzentwurf ist Teil eines großen Maßnahmenpakets, das die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie abfedern soll. Darin enthalten sind unter anderem ein vollständiges Leistungsverweigerungsrecht, sofern die Ursache dafür mit Corona zusammenhängt. Außerdem soll die Insolvenzantragspflicht vorübergehend ausgesetzt werden.

Vorgesehene Regelungen für Mietverträge

Das Leistungsverweigerungsrecht gilt nicht für Mieten! Vermieter können diese nach wie vor pünktlich einfordern und auch Verzugszinsen erheben. Im Notfall kann er zudem Mietsicherheiten in Anspruch nehmen. Jedoch darf eine Kündigung aufgrund von Mietrückständen zwischen dem 1. April 2020
und 30. September 2020 erst 30. September 2022 ausgesprochen werden. Mieter haben also zwei Jahre Zeit, mögliche Mietschulden zu begleichen. Sollte die Pandemie weiter anhalten, kann dieser Zustand bis zum 31. März 2021 verlängert werden.

Vorgesehene Regelungen für Verbraucher-Darlehensverträge

Falls fällige Zins- oder Tilgungsleistungen aufgrund der Pandemiefolgen nicht erbracht werden können, werden diese um sechs Monate verschoben. In diesem Zeitraum ist eine Kündigung nicht erlaubt. Erst nach der Stundung ist diese legal. Gültig ist diese Regelung auch hier vom 1. April 2020 bis zum 30. September 2020. Gläubiger und Schuldner sollen sich außerdem über eine entsprechende Anpassung des Vertrags beraten. Kommt hier keine Einigung zustande, wird das Darlehen um sechs Monate verlängert. Die entsprechende Fälligkeit der geschuldeten Zahlungen wird ebenfalls um diese Frist hinausgeschoben.

FAZIT

Der Gesetzentwurf wurde in KW13 2020 verabschiedet. Auch wenn die Bundesregierung damit einen ersten Schritt zur Abdämpfung der Folgen der Coronakrise unternimmt, besteht dennoch an einigen Stellen Verbesserungsbedarf, da diese aktuell keine eindeutigen Regelungen ausweisen. Wir halten Dich über alle Informationen und Neuigkeiten im Zusammenhang mit der Corona Pandemie und Immobilien auf dem Laufenden.

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